Ordnung für die Zwischenprüfung
im Studiengang Biologie
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter
für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 12. Oktober 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 90 Abs. 3 und des § 91 Absätze 1und 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW.S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW.S. 754), geän-dert durch Verordnung vom 19. August 1996 (GV.NW.S. 524), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht § 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Meldung zur Prüfung
§ 7 Prüfungsanforderungen
§ 8 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung.
Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr. (4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag des Fachbereichsrats Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen. (3) Der Prüfungsausschuß gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt.
- das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
- ein ordnungsgemäßes Grundstudium nachweist,
- Nachweise über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme (Leistungsnachweise - LN) an folgenden Übungen vorlegt:
- Übungen zur Allgemeinen Biologie (1 LN)
- Übungen zur Morphologie der Tiere (Teil Zoologie) und Übungen zur Morphologie von Pflanzen und Mikroorganismen (Teil Botanik/Mikrobiologie) (1 LN),
- Übungen zur Pflanzen- und Tierphysiologie (1 LN).
- Nachweise über die Teilnahme (Teilnahmenachweise - TN) an folgenden Übungen vorlegt:
- Botanische Bestimmungsübungen (1 TN)
- Zoologische Bestimmungsübungen (1 TN)
- 5 halb- bis eintägige Exkursionen (K-Exkursionen), die auf die Fächer Botanik und Zoologie nach Wahl im Verhältnis 3 : 2 aufzuteilen sind (5 TN).
- - die Nachweise über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen,
- - das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- - eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
- - eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.
a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen gem. Abs. 3 unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet. Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat.
Vorlesungen: Allgemeine Biologie
Einführung in die Zoologie und
Einführung in die Botanik/Mikrobiologie
Grundlagen der Biochemie Übungen: Übungen zur Allgemeinen Biologie
Übungen zur Morphologie der Tiere (Teil Zoologie) und
Übungen zur Morphologie von Pflanzen und Mikroorganismen (Teil Botanik/Mikrobiologie)
Übungen zur Pflanzen- und Tierphysiologie
- Morphologie der Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere
- Biochemie/Physiologie der Pflanzen und Tiere Zu jedem der 3 Bereiche werden 6 Fragen gestellt, von denen jeweils mindestens 5 Fragen bearbeitet werden müssen.
Die Prüfungsfragen werden von den in den entsprechenden Lehrbereichen tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gestellt. Für jeden der 3 Lehrbereiche beteiligen sich jeweils mindestens 2 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer an der Prüfung. (3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
2 = gut Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.
3 = befriedigend Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
4 = ausreichend Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5 = nicht ausreichend Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden:
sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-)(3,3); ausreichend (+) (3,7). (3) Die Gesamtnote der Klausur berechnet sich aus dem Durchschnitt der Benotungen der einzelnen Prüfungsfragen gemäß § 8 Abs. 2, wobei aus jedem der drei Bereiche gemäß § 8 Abs. 2 nur die jeweils fünf am besten bewerteten Fragen berücksichtigt werden. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend Bei der Festlegung der Gesamtnote wird die zweite Stelle hinter dem Komma nicht berücksichtigt. (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsklausur mindestens mit der Note „ausreichend" (4, 0) beurteilt wird. (5) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der Prüfungsleistungen enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist. (6) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
§ 14 Übergangsbestimmungen Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen. Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten ihr Studium aufgenommen haben, gilt diese Ordnung, sofern sie ihre Anwendung beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen werden nach der Ordnung abgelegt, nach der die erste Prüfung abgelegt wurde.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 28. September 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Oktober 1998 sowie der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1998.
Münster, den 12. Oktober 1998
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt