Ordnung für die Zwischenprüfung
im Studiengang Biologie
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter
für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 12. Oktober 1998


Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 90 Abs. 3 und des § 91 Absätze 1und 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW.S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW.S. 754), geän-dert durch Verordnung vom 19. August 1996 (GV.NW.S. 524), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht § 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Meldung zur Prüfung
§ 7 Prüfungsanforderungen
§ 8 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Zweck der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 , geändert durch Verordnung vom 19. November 1996, im Studien-gang Biologie mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs Biologie angeeignet haben.
 
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll vor Beginn des 5. Semesters abgelegt sein. (2) Die Zwischenprüfung kann vor dem in Abs. 1 genannten Termin abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Zeitraumes abgenommen.
 
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich Biologie bildet einen Prüfungsausschuß für die Zwischen-prüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.
Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung.
Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr. (4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
 
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferin oder den Prüfer und die Beisitzerin oder den Beisitzer. (2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, Privatdozen-tinnen und Privatdozenten bestellt werden, die in den der Zwischenprüfung vorangegangenen Semestern Vorlesungen und Übungen in den Lehramtsstudien-gängen Biologie Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II abgehalten haben.
Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag des Fachbereichsrats Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen. (3) Der Prüfungsausschuß gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt.
 
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertig-keitsprüfung anerkannt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Das gilt insbesondere für die im Rahmen einer bestandenen Diplomvorprüfung abgelegten Teilprüfungen in den Fächern Botanik und Zoologie. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unver-gleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien-leistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmen-gesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuß.
 
§ 6 Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Eine schriftliche Abmeldung ist bis 1 Woche vor dem Prüfungstermin möglich. Die Prüfungstermine werden durch Aushang bekanntgegeben. Zwischenprüfungen werden in der vorlesungsfreien Zeit durchge-führt. (2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  • das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  • ein ordnungsgemäßes Grundstudium nachweist,
  • Nachweise über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme (Leistungsnachweise - LN) an folgenden Übungen vorlegt:
    • Übungen zur Allgemeinen Biologie (1 LN)
    • Übungen zur Morphologie der Tiere (Teil Zoologie) und Übungen zur Morphologie von Pflanzen und Mikroorganismen (Teil Botanik/Mikrobiologie) (1 LN),
    • Übungen zur Pflanzen- und Tierphysiologie (1 LN).
    • Nachweise über die Teilnahme (Teilnahmenachweise - TN) an folgenden Übungen vorlegt:
    • Botanische Bestimmungsübungen (1 TN)
    • Zoologische Bestimmungsübungen (1 TN)
    • 5 halb- bis eintägige Exkursionen (K-Exkursionen), die auf die Fächer Botanik und Zoologie nach Wahl im Verhältnis 3 : 2 aufzuteilen sind (5 TN).
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • - die Nachweise über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen,
  • - das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  • - eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
  • - eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.
Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuß. (5) Die Zulassung ist abzulehnen,
a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen gem. Abs. 3 unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet. Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat.
 
§ 7 Prüfungsanforderungen
Der Prüfungsstoff orientiert sich an den Inhalten folgender Veranstaltungen, die in der Studienordnung des Studienganges Biologie Lehramt S II für das Grundstudium aufgeführt sind:
Vorlesungen: Allgemeine Biologie
Einführung in die Zoologie und
Einführung in die Botanik/Mikrobiologie
Grundlagen der Biochemie Übungen: Übungen zur Allgemeinen Biologie
Übungen zur Morphologie der Tiere (Teil Zoologie) und
Übungen zur Morphologie von Pflanzen und Mikroorganismen (Teil Botanik/Mikrobiologie)
Übungen zur Pflanzen- und Tierphysiologie
 
§ 8 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Prüfung. Die Dauer der Prüfungsklausur beträgt 3 Stunden und 30 Minuten. (2) Die Prüfungsklausur enthält zu gleichen Anteilen Fragen aus Vorlesungen und Übungen der 3 Bereiche. - Allgemeine Biologie
- Morphologie der Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere
- Biochemie/Physiologie der Pflanzen und Tiere Zu jedem der 3 Bereiche werden 6 Fragen gestellt, von denen jeweils mindestens 5 Fragen bearbeitet werden müssen.
Die Prüfungsfragen werden von den in den entsprechenden Lehrbereichen tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gestellt. Für jeden der 3 Lehrbereiche beteiligen sich jeweils mindestens 2 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer an der Prüfung. (3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
 
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Die Prüfungsklausur wird von einem Prüfungsausschuß bewertet. Dem Ausschuß gehören alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die an der Zusammen-stellung der Prüfungsfragen beteiligt sind, sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an. (2) Jede Prüfungsfrage gemäß § 8 Abs. 2 wird gesondert bewertet. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut Eine hervorragende Leistung.
2 = gut Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.
3 = befriedigend Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
4 = ausreichend Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5 = nicht ausreichend Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden:
sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-)(3,3); ausreichend (+) (3,7). (3) Die Gesamtnote der Klausur berechnet sich aus dem Durchschnitt der Benotungen der einzelnen Prüfungsfragen gemäß § 8 Abs. 2, wobei aus jedem der drei Bereiche gemäß § 8 Abs. 2 nur die jeweils fünf am besten bewerteten Fragen berücksichtigt werden. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend Bei der Festlegung der Gesamtnote wird die zweite Stelle hinter dem Komma nicht berücksichtigt. (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsklausur mindestens mit der Note „ausreichend" (4, 0) beurteilt wird. (5) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der Prüfungsleistungen enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist. (6) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
 
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kan-didatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
 
§ 11 Wiederholung der Prüfung
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung zweimal wiederholen. Der Prüfungsausschuß setzt eine Frist fest, innerhalb der die Wiederholung der Prüfung stattfinden muß. Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten und darf 6 Monate nicht überschreiten. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb dieser Frist zur Wiederholungs-prüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 
§ 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Note für die Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
  § 14 Übergangsbestimmungen Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen. Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten ihr Studium aufgenommen haben, gilt diese Ordnung, sofern sie ihre Anwendung beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen werden nach der Ordnung abgelegt, nach der die erste Prüfung abgelegt wurde.
 
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft. (2) Diese Zwischenprüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung (ABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB-Uni) bekanntgemacht.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 28. September 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Oktober 1998 sowie der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1998.

Münster, den 12. Oktober 1998

Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt