Ordnung für die Zwischenprüfung
im Studiengang Biologie
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster
vom 28. Mai 1999


Aufgrund des 2 Abs. 4, des 90 Abs. 3 und des 91 Abs. 1 und 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NRW.S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NRW.S. 213), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NRW.S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NRW.S. 524), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung als Satzung erlassen:




Inhaltsübersicht
1 Zweck der Prüfung
2 Zeitpunkt der Prüfung
3 Prüfungsausschuß
4 Prüferinnen und Prüfer
5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
6 Zulassungsverfahren, Umfang und Inhalt der Prüfung
7 Bewertung der Prüfungsleistungen
8 Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
10 Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses
11 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
12 Einsicht in die Prüfungsakten
13 Übergangsbestimmungen
14 Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung


1 Zweck der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß 7 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NRW.S.754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NRW.S. 524), im Studiengang Biologie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches Biologie angeeignet haben.
2 Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll vor Beginn des vierten Semesters abgelegt sein. (2) Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend.
3 Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich Biologie bildet einen Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen und Studienpläne sowie der Zwischenprüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. (4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
4 Prüferinnen und Prüfer
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüferinnen und Prüfer. (2) Als Prüferinnen oder Prüfer werden die im Fach Biologie hauptamtlich tätigen Professorinnen, Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten bestellt, die die nachfolgenden Vorlesungen bzw. Übungen im Studiengang Biologie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I abgehalten haben:
- Einführung in die Botanik,
- Einführung in die Zoologie,
- Einführung in die Humanbiologie,
- Einführung in die Ökologie,
- Zellbiologie.
Zu Prüferinnen oder Prüfer bei der Zwischenprüfung können außerdem alle im Fachbereich Biologie tätigen Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden, die im Auftrag des Fachbereichs selbständig und eigenverantwortlich die vorgenannten Lehrveranstaltungen abgehalten haben.
5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuß.
6 Zulassungsverfahren, Umfang und Inhalt der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfungsleistungen sind studienbegleitend in Form jeweils einer schriftlichen Klausurarbeit in jeder der fünf in 4 Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen zu erbringen. Die Bearbeitungsdauer für die Aufgaben einer einzelnen Klausurarbeit beträgt mindestens 60 und höchstens 90 Minuten. Die genaue Dauer wird von den Lehrenden im Sinne von Abs. 5 Satz 1 bestimmt und zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekanntgemacht. (2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
- an der Universität Münster für den Studiengang Biologie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I eingeschrieben oder gemäß 70 UG als Zweithörer zugelassen ist,
- je einen Leistungsnachweis in den Lehrveranstaltungen "Biologie einheimischer Wirbeltiere" und "Chemie für Biologen" nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung erbracht hat. Der Zulassungsantrag ist vor der Meldung zu der ersten Fachprüfung nach Absatz 1 an den Prüfungsausschuß zu richten. Dabei sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen; Abs. 4 bleibt unberührt,
- eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder sie/er sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudienganges befindet.
Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß ihr/ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn a) die in Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudienganges befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat. (4) Nach der Zulassung zu der Zwischenprüfung durch den Prüfungsausschuß ist zu den einzelnen Klausuren eine Meldung erforderlich, die jeweils schriftlich an die Prüferin oder den Prüfer zu richten ist. Die Leistungsnachweise nach Abs. 2 Satz 1 sind spätestens mit der Meldung zu der letzten Klausur der Zwischenprüfung vorzulegen. (5) Die oder der Lehrende, die oder der die betreffende Lehrveranstaltung verantwortlich abgehalten hat, wählt die Klausuraufgaben aus. Sie oder er sowie eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer bewerten die Klausurarbeit gemäß 7 Abs. 1. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen; 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Von einer Bewertung durch zwei Prüferinnen oder Prüfer kann aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. (6) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ihr/ihm zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (7) Über eine bestandene Klausurarbeit nach Abs. 1 stellt die Prüferin oder der Prüfer gemäß 6 Abs. 3 Satz 1 dem Prüfling eine Bescheinigung mit Note ( 7 Abs. 1) aus. Über eine nicht bestandene Klausur informiert die Prüferin oder der Prüfer den Prüfungsausschuß.
7 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Klausurarbeiten gemäß 6 Abs. 1 werden jeweils mit einer Einzelnote bewertet. Hierbei sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden: sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7). (2) Eine Klausurarbeit nach 6 Abs. 1 ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens die Note Aausreichend@ erhält (4,0); andernfalls ist sie nicht bestanden.
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Klausurarbeiten gemäß 6 Abs. 1 bestanden sind. (3) Die Note der Zwischenprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Klausurarbeiten. Hierbei ist nur die erste Stelle nach dem Komma zu berücksichtigen. Folgender Notenschlüssel ist anzuwenden:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
über 1,5 bis 2,5 gut
über 2,5 bis 3,5 befriedigend
über 3,5 bis 4,0 ausreichend. (4) Ist eine Klausurarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Für alle Fälle jeweils eines Klausurtermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, daß die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe der Bescheide im Sinne von Satz 1 zusammengefaßt und öffentlich durch Aushang einer Liste. Die Liste bezeichnet die betreffenden Kandidatinnen und Kandidaten durch Angabe der Matrikelnummer und gibt an, im wievielten Versuch die Klausurarbeit unternommen wurde. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
8 Wiederholung nicht bestandener Prüfungen (1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Klausurarbeit in einer der Lehrveranstaltungen gemäß 4 Abs. 2 nicht bestanden, kann sie oder er diese im darauffolgenden Semester wiederholen. (2) Jede Klausurarbeit kann zweimal wiederholt werden; weitere Wiederholungen sind nicht zulässig.
9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Die Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so gilt diese Prüfungsleistung als nicht unternommen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
10 Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses
(1) Das Zwischenprüfungszeugnis wird ausgestellt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die fünf Klausurarbeiten gemäß 6 Abs. 1 bestanden hat. (2) Das Zwischenprüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgestellt. Es enthält die Gesamtnote der Zwischenprüfung gemäß 7 Abs. 3 und ist mit dem Datum zu versehen, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
11 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses zulässig.
12 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. (2) Der Antrag ist für jede Klausurarbeit binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids gemäß 7 Abs. 4 bei der oder dem für das entsprechende Prüfungsgebiet zuständigen Prüferin oder Prüfer zu stellen. 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die verantwortliche Prüferin oder der verantwortliche Prüfer bestimmt im Benehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten Ort und Zeit der Einsichtnahme.
13 Übergangsbestimmungen
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen. Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium aufgenommen haben, gilt sie, sofern sie ihre Anwendung beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und unwiderruflich.
14 Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft. (2) Diese Zwischenprüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl.NRW 2) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichs Biologie vom 13. November 1998 und 24. März 1999, der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16.Dezember 1998 und 6. April 1999 sowie der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1999.

Münster, den 28. Mai 1999
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt

Die vorstehende Satzung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen und Ordnungen vom 8. Februar 1991 (AB Uni 91/1) hiermit bekanntgemacht. Münster, den 28. Mai 1999
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt