Studienordnung
für das Fach Biologie
mit den Abschlüssen Lehramt für die Sekundarstufe I
und Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 28. Mai 1999


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienziele
§ 5 Studieninhalte
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
§ 7 Aufbau des Studiums
§ 8 Grundstudium
§ 9 Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung
§ 10 Hauptstudium
§ 11 Exkursionen
§ 12 Schulpraktische Studien
§ 13 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 14 Erste Staatsprüfung
§ 15 Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO
§ 16 Studienberatung
§ 17 Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 18 Freiversuch
§ 19 Inkrafttreten und Übergangsregelungen Anhang: I Studienplan


§ 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.

(2) Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Biologie / Sekundarstufe I vom 28. Mai 1999. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:

  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW S. 220)
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213).


§ 2 Studienvoraussetzungen

(1) Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.

(2) Wünschenswerte Voraussetzung
Teilnahme an naturwissenschaftlichen Kursen der «Reformierten Oberstufe» während des Schulbesuches.

§ 3 Studienbeginn

Der Studienplan für den Lehramtsstudiengang Sek. I ist auf einen Beginn im Wintersemester abgestellt.

§ 4 Studienziele

(1) Die Studierenden sollen die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, derer sie bedürfen, um im Unterricht der Sekundarstufe I das Fach Biologie vermitteln zu können.

(2) Dies bedeutet im einzelnen:
  1. Grundkenntnisse über Ergebnisse, Fragestellungen und Methoden der Systematik, Morphologie, Zellbiologie, Genetik, Evolutionsbiologie, Physiologie, Verhaltensbiologie, Ökologie und Humanbiologie.
  2. Durch eigene Anschauung gestützte Grundkenntnisse über verschiedene Lebensräume sowie über häufige und schulbiologisch wichtige Arten, vor allem aus der einheimischen Flora und Fauna.
  3. Die Fähigkeit, die Humanbiologie in allgemeinbiologische Fragestellungen zu integrieren sowie den Menschen in seiner biologischen Eigenart zu verstehen.
  4. Die Fähigkeit, mit biologischen Objekten zu arbeiten sowie biologische und allgemeine naturwissenschaftliche Arbeitsweisen anzuwenden (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzes).
  5. Die Fähigkeit, Beziehungen der Biologie und des Biologieunterrichts zu anderen naturwissenschaftlichen sowie gesellschaftswissenschaftlichen Disziplinen zu erkennen und die Grenzen biologischer Aussagemöglichkeiten zu wahren.
  6. Die Fähigkeit, biologische Kenntnisse nicht nur in ihren kognitiven, sondern auch in ihren emotionalen und sozialen Dimensionen sich anzueignen und im Hinblick auf verantwortungsbewußtes Handeln zu reflektieren (u.a. im Natur- und Umweltschutz, in der Gesundheits- und Sexualerziehung).
  7. Die Fähigkeit, sich fachlich und fachdidaktisch so weiterzubilden, daß die Ansprüche eines aktualisierten Biologieunterrichts inhaltlich und methodisch erfüllt werden können.

§ 5 Studieninhalte

(1) Grundsätze für die Auswahl der Studieninhalte
  1. Bei der Auswahl und Strukturierung der Studieninhalte werden in Übereinstimmung mit der gegenwärtigen Situation in der biologischen Forschung und in der Schulbiologie allgemeine Lebenserscheinungen und Gesetzmäßigkeiten unter Einbeziehung des Menschen in den Vordergrund gerückt.
  2. Biologie und Didaktik der Biologie bilden in diesem Studiengang inhaltlich und studientechnisch eine Einheit. Darüber hinaus gebietet es auch die Kürze des Studiums, die biologischen Inhalte und Methoden eng mit der Didaktik zu verbinden.
(2) Gliederung der Studieninhalte Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen aus der Allgemeinen Biologie, Botanik, Zoologie, Ökologie, Humanbiologie und Didaktik der Biologie. Die inhaltlichen Schwerpunkte werden nach den beiden Studienabschnitten (Grund- und Hauptstudium) unterschiedlich aufgeteilt:
  1. Grundlegende Inhalte und Methoden (s. Grundstudium, § 8)
  2. Bereiche und Teilgebiete (s. Hauptstudium, § 10).

§ 6 Lehrveranstaltungsarten
    (1) Im Fach Biologie werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten:
    1. Vorlesung

    2. Sie dient der theoretischen Vermittlung biologischer und biologiedidaktischer Inhalte in Form einer vortragenden Darstellungsweise.
      Eine Vorlesung kann durch Demonstrationen ergänzt werden.

    3. Übung

    4. Biologische und biologiedidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten werden unter Anleitung durch eigenes Beobachten und Experimentieren an zweckentsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen erworben.

    5. Seminar

    6. Ausgewählte Themenkreise werden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet.

    7. Exkursion

    8. Anschauungsunterricht und praktisch-experimentelle Übungen außerhalb der Hochschule.

    9. Semesterbegleitendes Tagespraktikum / Blockpraktikum

    10. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulunterricht. Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.

    11. Examenskolloquium

    12. Wissenschaftliches Gespräch zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden zur Prüfungsvorbereitung.

    13. Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten.
(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein.
  • Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums studiert werden müssen.
  • Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
  • Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.

§ 7 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium mit der Regelstudiendauer von sechs Semestern gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfaßt die ersten drei Studiensemester. Das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium (s. § 9) berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Hauptstudiums. Vorlesungen können jedoch jederzeit als Wahlveranstaltungen gehört werden.

(2) Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums ist dem Studienplan zu entnehmen (s. Anhang I).

§ 8 Grundstudium

(1) Das Grundstudium besteht aus Pflichtveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von 22 Semesterwochenstunden (SWS) und Exkursionen (1 SWS).

(2) Übersicht der Pflichtveranstaltungen:


a. Einführung in die Botanik 4 SWS
b. Einführung in die Zoologie 4 SWS
c. Einführung in die Humanbiologie 4 SWS
d. Einführung in die Ökologie 2 SWS
e. Zellbiologie 2 SWS
f. Bestimmungsübung: Einheimische Pflanzen 2 SWS
g. Biologie einheimischer Wirbeltiere 2 SWS
h. Chemie für Biologen 2 SWS
Exkursionen im Umfang von mindestens zwei Exkursionstagen (wahlweise aus den Angeboten der Exkursionstypen K, M und G; vgl. § 11).

(3) Die Lehrveranstaltungen a, b, c, d und e schließen jeweils mit einer Arbeit unter Aufsicht ab. Diese studienbegleitenden (benoteten) Klausuren bilden in ihrer Gesamtheit die nach § 7 LPO erforderliche Zwischenprüfung (s. Zwischenprüfungsordnung Biologie Sek. I). Eine nicht bestandene Klausur kann zweimal wiederholt werden; weitere Wiederholungen sind nicht zulässig.

(4) In den Lehrveranstaltungen «Biologie einheimischer Wirbeltiere» und «Chemie für Biologen» ist je ein Leistungsnachweis zu erwerben.

(5) Der Nachweis über die Teilnahme an der Bestimmungsübung «Einheimische Pflanzen» ist in Form eines Übungsscheines zu erbringen, auf dem die regelmäßige Mitarbeit durch Vorlage eines Herbars bestätigt wird. Dieser Übungsschein ist eine Zulassungsvoraussetzung für die botanischen und ökologischen Veranstaltungen des Hauptstudiums.

(6) Die Lehrveranstaltung «Chemie für Biologen» sowie der dazugehörige Leistungsnachweis werden Studierenden, die das Fach Biologie zusammen mit dem Fach Chemie studieren, erlassen.

§ 9 Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung gemäß der gültigen Zwischenprüfungsordnung Sek. I des Fachbereichs Biologie abgeschlossen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses, die Art der Prüfung, ihre Handhabung und Benotung sind in der Zwischenprüfungsordnung festgelegt (s. dort).

§ 10 Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium ist in fachbezogene Bereiche und Teilgebiete gegliedert. Teilgebiete sind Gliederungseinheiten für das Studium und die Prüfung im Sinne der LPO.

(2) Das Hauptstudium ist im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete möglich:
Bereich Teilgebiet
A Allgemeine Biologie 1. Zellbiologie und Ökologie
2. Genetik
3. Ökologie
B Botanik 1. Morphologie und Evolution der Pflanzen
2. Physiologie der Pflanzen
C Zoologie 1. Morphologie und Evolution der Tiere
2. Physiologie und Ethologie der Tiere
D Humanbiologie 1. Anatomie und Physiologie des Menschen
2. Anthropologie und Humangenetik
E Didaktik der Biologie 1. Allgemeine Biologiedidaktik
2. Spezielle Biologiedidaktik
(3) Die Teilnahme an den Übungen und Seminaren des Hauptstudiums setzt die bestandene Zwischenprüfung im Fach Biologie voraus.

(4) Der obligatorische Studienumfang des Hauptstudiums im Sinnes eines ordnungsgemäßen Studiums beträgt 25 Semesterwochenstunden. Hierbei ist das Studium von vier Teilgebieten aus vier verschiedenen Bereichen nachzuweisen. Ein Teilgebiet ist dem Bereich der Fachdidaktik zu entnehmen. Eines der Teilgebiete ist vertieft zu studieren.

Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden. Die Vertiefung in einem Teilgebiet umfaßt Studien im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden.

(5) Für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium ist die Teilnahme an Exkursionen im Umfang von mindestens acht Exkursionstagen (entsprechend 4 SWS) verpflichtend. Exkursionen, die bereits im Grundstudium über das Pflichtvolumen des Grundstudiums hinaus geleistet worden sind, können auf das Pflichtvolumen des Hauptstudiums angerechnet werden.

(6) Die Biologiedidaktik ist durch zwei Teilgebiete gesondert ausgewiesen, um hier eine besondere Konzentrierung und Intensivierung der didaktisch-methodischen Studien zu ermöglichen. Dies darf aber nicht zu dem Mißverständnis führen, daß die übrigen Teilgebiete ausschließlich fachbiologisch ausgerichtet seien. Alle Teilgebiete bestehen sowohl aus fachbiologischen als auch didaktischen Komponenten, wenn auch im einzelnen in unterschiedlicher Gewichtung.

§ 11 Exkursionen
(1) Exkursionen bilden einen unverzichtbaren Bestandteil des Studiums, da sie häufig die einzige Möglichkeit bieten, bestimmte biologische und biologiedidaktische Themen angemessen zu bearbeiten.

(2) Im Fach Biologie werden folgende Exkursionstypen unterschieden:
K-Exkursion
Es handelt sich um eine halbtägige Exkursion mit eng begrenzten Inhalten. M-Exkursion
Sie ist ein- bis mehrtägig und umfaßt entweder ein Rahmenthema oder verschiedene Einzelthemen. G-Exkursion
Sie ist mehrtägig und erfordert eine umfangreiche praktische Tätigkeit sowie die Verwendung instrumenteller Hilfsmittel.
(3) Die Teilnahme an Exkursionen im Umfang von mindestens 10 Exkursionstagen für das gesamte Studium ist verpflichtend im Sinne eines ordnungsgemäßen Studiums. Es sollte an 2 K-Exkursionen teilgenommen werden. (4) Über die Teilnahme wird ein Exkursionsnachweis ausgestellt.

§ 12 Schulpraktische Studien

(1) Gemäß § 6 LPO sind für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung Schulpraktische Studien nachzuweisen. Sie gliedern sich in semesterbegleitende Tagespraktika und in ein Blockpraktikum. Näheres regelt die «Ordnung für Schulpraktische Studien an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster».

(2) Das Tagespraktikum und das Blockpraktikum können wahlweise in den Erziehungswissenschaften, im Fach Biologie oder im anderen Studienfach absolviert werden. Die Ableistung des Tagespraktikums ist ab dem 2. Semester möglich.

(3) Das Blockpraktikum wird vom «Zentrum Wissenschaft und Praxis» organisiert. Es wird in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt und dauert in der Regel vier Wochen.

(4) Schulpraktische Studien, die im Fach Biologie abgeleistet werden, werden mit 2 SWS auf das Pflichtstudienvolumen angerechnet.

§ 13 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Zu den vier gemäß § 10 (4) zu studierenden Teilgebieten sind für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung Leistungsbescheinigungen in folgender Weise vorzulegen:
  • je ein Leistungsnachweis im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet
  • je ein qualifizierter Studiennachweis in den beiden übrigen Teilgebieten.

(2) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. An einen Leistungsnachweis werden deutlich höhere Anforderungen gestellt als an einen qualifizierten Studiennachweis.

(3) Leistungsnachweise können über folgende individuell feststellbare Leistungen erworben werden: Arbeiten unter Aufsicht, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Prüfungen. Die jeweilige Erbringungsform wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

(4) Qualifizierte Studiennachweise können über folgende individuell feststellbare Leistungen erworben werden: Arbeiten unter Aufsicht, Versuchsprotokolle, Seminarvorträge mit zusätzlicher schriftlicher Ausarbeitung, mündliche Prüfungen. Die jeweilige Erbringungsform wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

§ 14 Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein ordnungsgemäßes Studium ab, das für das Fach Biologie im Studiengang Sek. I durch die vorliegende Studienordnung geregelt wird. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus; sie soll frühestens im fünften Semester beantragt werden.

(2) Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 38 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
  • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder in Erziehungswissenschaft anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
  • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht
  • einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.

(3) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

(4) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 5. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14 (3) LPO und Anlage 29, 1.3 zu § 55 LPO):
  • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung
  • der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird
  • ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien
  • ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 6. Semesters ergänzt werden. Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
  • ggf. der Nachweis der Schulpraktischen Studien
  • je ein weiterer Leistungsnachweis bzw. qualifizierter Studiennachweis

(6) Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 15 Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO

A. Allgemeines
Das Fach Biologie für das Lehramt Sek. I kann auch als weiteres Fach ("Drittfach") parallel oder zusätzlich zu anderen Fächern studiert werden. Die Erweiterungsprüfung im Drittfach kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener Erster Staatsprüfung erfolgen.

Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Biologie Sek. I setzt ein ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend angegeben geregelt ist.

B. Grundstudium
Nachzuweisen sind die Lehrveranstaltungen
Einführung in die Botanik 4 SWS mit Leistungsnachweis
Einführung in die Zoologie 4 SWS mit Leistungsnachweis
Einführung in die Humanbiologie 4 SWS mit Leistungsnachweis
Bestimmungsübung: Einheimische Pflanzen 2 SWS
Biologie einheimischer Wirbeltiere 2 SWS

Der Nachweis über die Teilnahme an den beiden Lehrveranstaltungen «Bestimmungsübung: Einheimische Pflanzen» und «Biologie einheimischer Wirbeltiere» muß in jedem Fall in Form eines Übungsscheines erbracht werden, auf dem die regelmäßige Mitarbeit bestätigt wird. Im Falle der Bestimmungsübung ist ein Herbar vorzulegen.

Eine Zwischenprüfung als Abschluß des Grundstudiums entfällt.

C. Hauptstudium
Umfang, Inhalte und Nachweise des Hauptstudiums entsprechen denen des ordnungsgemäßen Lehramtsstudiengangs (s. §§ 10 und 13 der Studienordnung Biologie / Sek. I). Schulpraktische Studien entfallen.

Die Teilnahme an den Übungen und Seminaren des Hauptstudiums setzt voraus, daß die Leistungsnachweise des Grundstudiums vorgelegt werden.

D. Mündliche Prüfung im Erweiterungsfach Biologie / Sek. I
Es gelten grundsätzlich die gleichen Leistungsanforderungen wie für das Fach Biologie / Sek. I im Ersten Staatsexamen.

§ 16 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Biologie für die Sekundarstufe I ist Aufgabe des Fachbereichs. Die Beratung wird von jeweils benannten Vertretern des Faches Biologie durchgeführt. Darüber hinaus bieten die Sprechstunden der Lehrenden Gelegenheit, auf Beratungsfragen einzugehen.

(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Biologie.

(4) In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).

§ 17 Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.

(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.

§ 18 Freiversuch

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.

§ 19 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Studienordnung tritt am 01.10.1998 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die im Wintersemester 1998/99 oder später ihr Studium aufnehmen.

(2) Diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1998/99 ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und im Wintersemester 1998/99 oder später ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und im Wintersemester 1998/98 oder später ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20.01.1999.

Münster, den 28. Mai 1999 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 28. Mai 1999 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt

Anhang I
Studienplan


Die folgende Übersicht des Studienverlaufs im Studiengang Biologie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ist eine Empfehlung an den Studierenden zum sachgerechten Aufbau des Studiums.
Grundstudium 1. Semester (WS)
Einführung in die Zoologie, 1. Teil 2 SWS
Einführung in die Humanbiologie, 1. Teil 2 SWS
Chemie für Biologen 2 SWS
2. Semester (SS)
Einführung in die Botanik, 2. Teil 2 SWS
Einführung in die Humanbiologie, 2. Teil 2 SWS
Bestimmungsübung: Einheimische Pflanzen 2 SWS
Biologie einheimischer Wirbeltiere 2 SWS
Zellbiologie 2 SWS
3. Semester (WS)
Einführung in die Botanik, 1. Teil 2 SWS
Einführung in die Zoologie, 2. Teil 2 SWS
Einführung in die Ökologie 2 SWS
Exkursionen (1.-3. Semester; mindestens 2 Tage) 1 SWS

Hauptstudium

Die Veranstaltungen des Hauptstudiums (4.-6. Sem.) sind so konzipiert, daß sie nicht in einer bestimmten Reihenfolge oder Kombination studiert werden müssen. Die Studierenden können daher einen weitgehend individuellen Studienverlauf planen. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß die einzelnen Lehrveranstaltungen von seiten der Hochschule in einem bestimmten Zyklus angeboten werden. Die Exkursionen finden vorwiegend im Sommersemester statt.

Pflichtstudienvolumen 25 SWS
(einschließlich mindestens 8 Exkursionstage, entsprechend 4 SWS, sowie Schulpraktischer Studien, entsprechend 2 SWS)